Marktordnung

Richtlinien des Heimatvereins Neukloster e.V. für die Zulassung zum Pfingstmarkt in Neukloster (Stand: September 2009)

§ 1 Allgemeines

(1) Der Heimatverein Neukloster e.V. führt alljährlich zu Pfingsten in Neukloster auf dem Festplatz „Pfingstmarktplatz“ ein
traditionelles Volksfest durch.

(2) Der Heimatverein Neukloster e.V. – vertreten durch seinen Vorstand – bestimmt die Zulassung der Schausteller und
Marktbeschicker sowie die Platzvergabe nach eigenem Ermessen nach Maßgabe dieser Richtlinie.

§ 2 Ort, Zeit und Öffnungszeiten

(1) Das Volksfest findet auf dem Festplatz „Pfingstmarktplatz“ in der Ortschaft Neukloster der Stadt Buxtehude statt.
(2) Das Volksfest beginnt jeweils am Samstagnachmittag vor Pfingsten und dauert bis Pfingstmontag. Die Öffnungszeiten sind grundsätzlich:
Sonnabend: ab: 15.00 Uhr
Sonntag: ab: 09.00 Uhr
Montag: ab: 11.00 Uhr
Der Markt endet grundsätzlich am Pfingstmontag um 22.00 Uhr.
(3) Die Öffnungszeiten können von dem Heimatverein nach Bedarf abweichend festgelegt werden.
(4) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Platz von dem Heimatverein abweichend festgesetzt
werden, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht.

§ 3 Antrag der Beschicker

(1) Wer als Schausteller oder Marktbeschicker am Volksfest teilnehmen will, muss die Zulassung vor Veranstaltungsbeginn
schriftlich bei dem Heimatverein beantragen, und zwar spätestens bis zum 31. 10 des Vorjahres für Fahr- und Laufgeschäfte
und bis zum 31.12. des Vorjahres für die übrigen Geschäfte.
Die Bewerber werden nach Fahr- und Laufgeschäfte, Aussteller- und Verzehrbetriebe sowie sonstige Schausteller und
Marktbeschicker verschiedenen Branchen zugeordnet.
Die Zuordnung bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

  • Fahr- und Laufgeschäfte
  • Schießwagen
  • Verlosungen
  • Verzehrbetriebe (Imbiss- und Ausschankbetriebe)
  • Markt- und Verkaufsstände

(2) Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Beschreibung des betreffenden Geschäftes mit aktuellem Foto oder Prospekt, wobei die Beschreibung
folgende Angaben enthalten soll:

  • Art des Geschäftes (mit Foto oder Prospekt aus neuester Zeit)
  • schaustellerische Darbietung
  • Größe des Geschäftes in Frontlänge, Tiefe und Höhe
    (Vor- und Anbauten müssen enthalten sein)
  • Bauweise (Größe, Stromanschluss usw.)
  • Fahrweise/Bewegungsablauf
  • Anzahl und Größe der mitgeführten Wohn- und Packwagen
  • Anschlusswert in kw für Licht und Kraftstrom
  • Inhalt des Angebots von Waren und Dienstleistungen
    b) ein Nachweis über eine während der Veranstaltung gültigen Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung;
    c) eine Kopie der gültigen Reisegewerbekarte.

(3) Der Heimatverein lässt die Bewerber im Rahmen des vorhandenen Platzangebots und
nach Maßgabe der festgelegten Zulassungskriterien durch schriftlichen Bescheid zu.

§ 4 Grundsätze für die Zulassung

(1) Über die Zulassung von Bewerbern entscheidet der Heimatverein nach sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berücksichtigung
von Gegenstand und Ziel des „Pfingstmarktes“ als traditionelles Volksfest und der zur Verfügung stehenden begrenzten Fläche des
Festplatzes.

(2) Zur Sicherung des Veranstaltungserfolges sind Attraktivität, Ausgewogenheit und Vielseitigkeit der Geschäfte und die Sicherung
eines konstanten Qualitätsniveaus zu berücksichtigen.

(3) Ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn
a) Art und Umfang seines Vergnügungsangebotes dem festgesetzten Volksfest entspricht; auf dem Volksfest dürfen
unterhaltene Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und Waren feilgeboten werden, die
üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden;
b) die attraktive äußere Gestaltung und ordnungsgemäße Betriebsführung nach Kenntnis des Heimatvereins
gewährleistet ist,
c) keine Untersagung nach § 70 a der Gewerbeordnung (GewO) erfolgt ist,
d) die für einen „Fliegenden Bau“ erforderliche Ausführungsgenehmigung nach der Niedersächsischen
Landesbauordnung (NBauO) vorliegt,
e) ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und
f) der Bewerber im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte ist.

(4) Der Heimatverein kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der für das Volksfest zur Verfügung stehende
Platz nicht ausreicht, einzelne Bewerber von der Teilnahme ausschließen. Bei der Auswahl unter den Bewerbern haben die
Attraktivität der Veranstaltung und ihre Ausgewogenheit in der Besetzung der einzelnen Geschäftssparten unter bestmöglicher
Ausnutzung der Platzverhältnisse Vorrang.

(5) Jeder Bewerber kann grundsätzlich nur mit einem Geschäft zugelassen werden. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn der
Heimatverein an einem Geschäft, das nur in Verbindung mit einem anderen Geschäft zu bekommen ist, besonders interessiert ist.

§ 5 Zulassung bei Überangebot

(1) Gehen – getrennt nach den einzelnen Branchen – mehr Bewerbungen ein als Standplätze vorhanden sind, so wird über die
Zulassung in der Reihenfolge nachstehender Kriterien entschieden:
a.) Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine
besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können bevorzugt berücksichtigt werden.
b.) Geschäfte, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadenbeschaffenheit, Beleuchtung,
Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres Pflegezustandes oder ihres Warenangebotes für Besucher besonders
attraktiv sind, werden gegenüber anderen Bewerbungen der gleichen Branche bevorzugt.
c.) Bewerber, deren einwandfreie Betriebsführung und persönliche Zuverlässigkeit bekannt sind, können im
Einzelfall gegenüber Neubewerbern den Vorzug erhalten. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte, die nach Art, Umfang
und Angebot entsprechend miteinander vergleichbar sind.

(2) Bei Angeboten und Geschäften gleicher Art und gleichem Umfang können im Einzelfall bekannte und bewährte
Schausteller und Marktbeschicker (Stammbeschicker) bevorzugt zugelassen werden.
Stammbeschicker sind bekannte und bewährte Schausteler oder Marktbeschicker, die innerhalb der letzten fünf Jahre
mindestens dreimal zur gleichen Veranstaltung zugelassen worden waren. Bei der Zulassung soll der Anteil der Bewerber, die
keine Stammbeschicker sind, in den einzelnen Geschäftssparten mindestens 20 % der regelmäßig verfügbaren Plätze
betragen.

(3) Der Heimatverein braucht einen Stammbeschicker nach dessen fünften Zulassung nicht berücksichtigen, wenn ein
Neubewerber oder ein früherer bewährter Schausteller oder Marktbeschicker, der nicht Stammbeschicker ist, zugelassen
werden soll.
Bei gleicher Attraktivität entscheidet das Los.

§ 6 Entscheidung über den Zugang zum Volksfest sowie dessen Ablehnung und Widerruf

(1) Die Entscheidung über die Zulassung und Ablehnung des Zugangs zum Volksfest ergeht schriftlich und wird dem Bewerber
mit einfacher Post oder per Telefax oder per e-mail übersandt.

(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie berechtigt nur zum
Warenverkauf oder Betrieb eines Geschäftes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für die Aufstellung von
Fahrgeschäften, Apparaten oder Automaten, die nicht von der Zulassung erfasst sind, ist eine besondere Genehmigung des
Heimatvereins erforderlich.

(3) Eine ablehnende Entscheidung soll nach Möglichkeit eine nachvollziehbare Begründung enthalten, aus der die
wesentlichen Gründe für die Ablehnung der Zulassung hervorgeht.

(4) Der Heimatverein kann die Zulassung widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) eine behördliche Entscheidung über die Änderung der Zeit, der Öffnungszeiten und den Platz des Volksfestes
ergangen ist,
b) der Schausteller oder Marktbeschicker die Benutzungsgebühr nicht einen Monat vor Beginn des Volksfestes
entrichtet hat,
c) der Schausteller oder Marktbeschicker den zugeteilten Standplatz einem Dritten überlässt,
d) der Schausteller oder Marktbeschicker den zugeteilten Platz nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung
belegt,
e) bei der Gebrauchsabnahme des Geschäfts keine technische Freigabe erfolgt ist,
f) der Schausteller oder Marktbeschicker ein anderes als das zugelassene Geschäft aufstellt oder das zugelassene
Geschäft während der Veranstaltung nicht regelmäßig betreibt oder festgelegte Auflagen nicht einhält,
g) der Schausteller oder Marktbeschicker nicht im Besitz einer erforderlichen Gestattung und / oder Genehmigung
ist,
h) dem Schausteller oder Beschicker die Teilnahme gemäß § 70 a der Gewerbeordnung untersagt wird,
i) das Geschäft während der Veranstaltung geschlossen werden muss,
j) der Schausteller oder Marktbeschicker oder sein Beauftragter erheblich oder trotz Abmahnung erneut gegen
Bestimmungen oder Anordnungen des Heimatvereins verstößt oder
k) der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder bestimmte öffentliche Zwecke benötigt wird.
Wird die Zulassung widerrufen, kann der Heimatverein die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 7 Zuteilung des Standplatzes

(1) Die zugelassenen Bewerber haben keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes. Der Heimatverein teilt
ihnen den zugeteilten Standplatz sowie dessen Frontlänge bzw. Ausmaß im Zulassungsbescheid mit.

(2) Der Schausteller oder Marktbeschicker darf kein anderes als das von dem Heimatverein zugelassene Geschäft aufstellen.

(3) Der Schausteller oder Marktbeschicker ist nicht berechtigt, den zugeteilten Standplatz einem Dritten zu überlassen.

(4) Die örtliche Platzeinweisung findet an dem von dem Heimatverein festgesetzten Termin statt. Zu diesem Termin muss der
Schausteller oder Marktbeschicker oder sein Vertreter anwesend sein. Ist der Schausteller oder Marktbeschicker oder sein
Vertreter bei der örtlichen Platzeinweisung nicht anwesend oder gibt er den ihm zugewiesenen Standplatz auf, kann der
Heimatverein den Platz einem anderen Bewerber zuteilen.

(5) Aus wichtigem Grund kann der Heimatverein die Zuteilung des Standplatzes widerrufen und / oder einen anderen Standplatz
zuweisen, ohne dass dies eine Entschädigungspflicht auslöst.

§ 8 Zutritt

(1)Der Heimatverein kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach Umständen befristet oder
unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen Auflagen
oder ergangene Anordnung erheblich oder wiederholt verstoßen wird.

§ 9 Auf- und Abbau

(1) Der Festplatz darf frühestens acht Tage vor Beginn der Veranstaltung angefahren werden. Mit dem Aufbau von Geschäften
darf erst nach der örtlichen Platzeinweisung begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung des
Heimatvereins.

(2) Die Geschäfte (Fliegende Bauten) sind so rechtzeitig aufzubauen, dass sie spätestens bei der 24 Stunden vor dem Beginn
der Veranstaltung erfolgenden Gebrauchsabnahme betriebsbereit sind.

(3) Vor Beendigung der Veranstaltung ist das vorzeitige Abbauen von Geschäften oder Teilen davon ohne Genehmigung des
Heimatvereins untersagt.

(4) Der Festplatz muss spätestens mit Ablauf des fünften Tages nach Beendigung der Veranstaltung geräumt sein.

§ 10 Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen

(1) Alle Fahr- und Laufgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen sind nach den am Tage der Veranstaltung
geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Grundsätzen so aufzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass
niemand gefährdet wird.
Die bei der Platzzuteilung angegebenen Maße und die geforderten Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

(2) Fahrgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen, für deren Betrieb eine besondere Erlaubnis notwendig ist,
dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis in Betrieb genommen werden.
Fahrgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen, für die als Fliegende Bauten nach der Landesbauordnung eine
Ausführungsgenehmigung erforderlich ist, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das Prüfbuch mit einer für die Zeit des
Volksfestes gültigen Ausführungsgenehmigung vorgelegt wird, das Ergebnis der Gebrauchsabnahme im Prüfbuch eingetragen
und die Inbetriebnahme nicht untersagt ist.
Der Schausteller oder Marktbeschicker oder ein sachkundiger Vertreter hat an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen.

(3) Vorbauten, Stützen, Treppen, Streben etc. müssen innerhalb des zugeteilten Standplatzes bleiben und dürfen für die
Besucher keine Hindernisse bilden. Die für die Besucher bestimmten Flächen und Wege sind von Tischen, Schirmen und
sonstigen Gegenständen freizuhalten. In begründeten Fällen kann der Heimatverein auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
Vordächer an Fahrgeschäften sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m
über dem Erdboden haben. Diese Höhe darf auch nicht durch ausgehängte Ware oder Gegenstände unterschritten werden.

(4) Fahrgeschäfte sowie Geschäfts- und Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt
werden, dass die Oberfläche des Festplatzes nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Heimatvereins weder an
Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt
werden.

(5) Die Stand- bzw. Verkaufsflächeninhaber haben an ihren Verkaufsplätzen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Platzinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(6) Andere als die in Abs. 5 genannten Schilder, Beschriftungen oder Plakate sowie jede sonstige Werbung sind nur am
Geschäft oder an der Verkaufseinrichtung im üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit sie sich auf den Geschäftsbetrieb des
Schaustellers oder Marktbeschickers bezieht.

(7) Die Schausteller oder Marktbeschicker sind für die verkehrssichere Verlegung aller Ver- und Entsorgungsleitungen
verantwortlich.

(8) Der Anschluss an die örtliche Stromversorgung und der Stromverbrauch erfolgen auf Kosten der Schausteller oder
Marktbeschicker.

§ 11 Sauberhaltung des Festplatzes

(1) Der Festplatz, auf dem das Volksfest stattfindet, darf nicht verunreinigt werden.

(2) Die Schausteller oder Marktbeschicker sind verpflichtet, ihre Standplätze und ihre Verkaufseinrichtungen sauber zu halten.
Verpackungsmaterial und Abfälle sind zu sammeln, mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Heimatverein kann sich zur Entsorgung der Abfälle Dritter bedienen, sofern die Abfälle nicht vom Verursacher
ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Die anfallenden Kosten können demjenigen auferlegt werden, welcher der Vorschrift
zuwider gehandelt hat.

§ 12 Aufsicht und Haftung

(1) Die Aufsicht über das Volksfest obliegt dem Heimatverein, welcher auch dritte Personen mit der Aufsicht beauftragen kann.

(2) Dem Heimatverein obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und / oder
Überwachungspflicht. Insbesondere bei Störungen in der Belieferung von Strom und Wasser übernimmt der Heimatverein
keine Haftung. Er kann auch nicht für dadurch entstandene Schäden oder eintretenden Verdienstausfall haftbar gemacht
werden.

(3) Der Heimatverein haftet den Schaustellern und Markbeschickern des Volksfestes nicht für Schäden, die durch eine nicht
entsprechende Benutzung des Festplatzes bzw. des Volksfest-Geländes, seiner Anlagen und Einrichtungen oder durch dritte
Personen oder Tiere entstehen.

(4) Die Schausteller und Marktbeschicker haften dem Heimatverein für alle Schäden, die vom Betrieb ihrer Fahrgeschäfte
sowie Verkaufseinrichtungen oder Geschäfte ausgehen. Sie stellen den Heimatverein insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter frei, die diese gegen den Heimatverein als Veranstalter des Volksfestes geltend machen.

Der Vorstand